Allgemeine Geschäftsbedingungen des Segler-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. für Veranstaltungen, die online angeboten werden
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben unter anderem Auskunft zu Entgelten, zum Widerrufsrecht sowie Kündigungsfristen und -gebühren.
1. Vertrag
Der Vertrag kommt mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung und ihrer Annahme durch den SVNRW zustande. Wird bei schriftlicher und fernmündlicher Anmeldung bzw. Anmeldung per E-Mail die Annahme durch den SVNRW nicht ausdrücklich erklärt, kommt der Vertrag mit der Aushändigung der Anmeldebestätigung zustande. Nachträgliche Änderungen, insbesondere das nachträgliche Geltendmachen von Ermäßigungstatbeständen, kommen nicht in Betracht. Zum Beleg und als Quittung erhalten die Teilnehmenden bei der Anmeldung zu einer Veranstaltung eine Anmeldebestätigung.
Die Verträge werden unter der Bedingung geschlossen, dass die im SVNRW-Programm veröffentlichte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.
2. Leistungsumfang und Teilnahmevoraussetzungen
Der Umfang der Leistungen (Ort, Zeit, Dauer, Thema,) ergibt sich aus der Beschreibung im Programmheft und in der zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gemachten und im Internet veröffentlichten Fassung.
Der SVNRW kann die Teilnahme an einer Veranstaltung von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Soweit möglich, wird über die erforderlichen Voraussetzungen im Programm und im Internet informiert.
3. Entgelte
Über die allgemeinen Regelungen zur Höhe der Entgelte wird im Internet informiert.
Der Anspruch auf Entgeltermäßigung ist bei der Anmeldung durch Vorlage des erforderlichen gültigen Nachweises zu belegen. Eine nachträgliche Ermäßigung gebuchter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich. Für bereits ermäßigte Veranstaltungen wird keine weitere individuelle Ermäßigung gewährt.
4. Zahlungsmodalitäten
Die Anmeldung verpflichtet – unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme – zur Zahlung der im Programm ausgewiesenen Kosten vor Beginn der Veranstaltung.
Die Online-Zahlung erfolgt zum Zeitpunkt der Anmeldung und ist nur über das Internet möglich. Zahlung per Überweisung ist nur in Ausnahmefällen nach Absprache mit dem SVNRW möglich. Eine nachträgliche Rechnungsstellung auf den Namen Dritter ist nicht möglich.
5. Organisatorische Änderungen
Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der im Programm angekündigten Kursleitenden geleitet wird.
Wird eine Veranstaltung aufgrund einer zu geringen Zahl von Anmeldungen nicht durchgeführt, erhalten die Teilnehmenden das bereits entrichtete Entgelt zurück.
Können Teile von Veranstaltungen nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form durchgeführt werden (z.B. wegen Verhinderung der Kursleitung oder Schließung von Veranstaltungsräumen), bietet der SVNRW den Teilnehmenden insbesondere durch Nachholen ausgefallener Veranstaltungsteile gleichwertigen Ersatz. Kann ein gleichwertiger Ersatz nicht angeboten werden, oder können Teilnehmende von dem Ersatzangebot keinen Gebrauch machen, werden die Entgelte für nicht in Anspruch genommene Leistungen zurückgezahlt.
Schadenersatzleistungen in Geld sind — außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit — der Höhe nach auf das Entgelt für die laufende Veranstaltung begrenzt.
6. Haftungsausschluss
Für Unfälle und sonstige Schädigungen der Teilnehmenden bzw. Diebstähle oder Schädigungen ihrer Sachen während der Veranstaltung haftet der SVNRW nur bei ihm zuzurechnendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Ausschluss gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn der SVNRW Pflichten schuldhaft verletzt, die das Wesen des Vertrages ausmachen (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der oder des Teilnehmenden.
Für Unfälle und sonstige Schädigungen während des Hin- bzw. Rückweges zu bzw. von den Veranstaltungen übernimmt der SVNRW keine Haftung.
7. Pflichten der Teilnehmenden
Bei jeder Teilnahme an einer Veranstaltung des SVNRW ist die namentliche Eintragung in die Anwesenheitsliste erforderlich.
Auf Verlangen ist die Anmeldebestätigung vorzuzeigen. Ist dies nicht möglich, kann die Teilnehmende oder der Teilnehmende von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn die Teilnahmeberechtigung nicht auf andere Weise nachgewiesen werden kann.
Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist verpflichtet, die von ihr oder ihm benutzten Geräte, Einrichtungen und Veranstaltungsräume sorgsam zu behandeln sowie die Hausordnung und die Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltungen stattfinden, sowie eventuelle Rauchverbote zu beachten.
8. Rücktritt und Kündigung durch den SVNRW
Der SVNRW kann vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die der SVNRW nicht zu vertreten hat (z.B. wegen Verhinderung der Kursleitung oder Schließung von Veranstaltungsräumen), ganz oder teilweise nicht stattfinden kann.
Der SVNRW kann den Vertrag während einer Veranstaltung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die tatsächliche Teilnehmerzahl einer Lehrveranstaltung dauerhaft (mindestens an drei aufeinander folgenden Veranstaltungsterminen) unter die bei der Anmeldung genannte Mindestzahl von Teilnehmenden sinkt.
Wird eine Veranstaltung nicht durchgeführt, erhalten die Teilnehmenden das bereits entrichtete Entgelt zurück.
Wird eine Veranstaltung nur teilweise durchgeführt, werden die Entgelte für nicht in Anspruch genommene Leistungen zurückgezahlt.
Der SVNRW kann den Vertrag während eines Unterrichtsabschnittes bei Ausbildungs- und Trainingsangeboten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt auch in folgenden Fällen vor:
- bei nicht erfolgter Zahlung des Entgeltes,
- bei fehlenden persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Veranstaltung,
- bei gemeinschaftswidrigem Verhalten,
- bei beachtlichen Verstößen gegen die Hausordnung.
9. Kündigung und Widerruf durch die Teilnehmenden
Die Teilnehmende oder der Teilnehmende kann den Vertrag schriftlich, persönlich, per FAX oder per E-Mail in der Geschäftsstelle des SVNRW kündigen.
Eine telefonische Mitteilung, die Abmeldung bei der Kursleitenden oder dem Kursleitenden oder das Fernbleiben vom Kurs gelten nicht als Kündigung.
Die Kündigung vom SVNRW schriftlich bestätigt. Kündigungen per E-Mail können per E-Mail bestätigt werden.
Bei einer Kündigung gelten folgende Regeln:
Entschädigung bei Rücktritt vor Kursbeginn: bis 60 Tage: ohne Kosten; bis 30 Tage 25% der Kursgebühr; bis 15 Tage: 50% der Kursgebühr; bis 7 Tage: 70% der Kursgebühr. Kurzfristigere Absage oder Nichterscheinen: 100% der Kursgebühr.
Ab dem Tag des Veranstaltungsbeginns besteht kein Anspruch auf Erstattung des Entgeltes.
Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Teilnehmende oder der Teilnehmende den SVNRW auf den Mangel schriftlich hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Teilnehmende oder der Teilnehmende nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z. B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
Soweit die Teilnahme an Veranstaltungen des SVNRW aus öffentlichen Mitteln gefördert wird und die Förderungsbedingungen weitergehende Kündigungsmöglichkeiten zulassen als in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehen, werden den Teilnehmenden diese eingeräumt.
10. Meinungsverschiedenheiten/Schiedsgutachtenabrede und Informationspflicht gemäß §§ 36, 37 VSBG
Entstehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich sein können, oder soll eine bestimmte Leistung geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden, so soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden. Die Teilnahmebereitschaft des Auftragnehmers an Streitbeilegungsverfahren mittels einer Verbraucherschlichtungsstelle wird also explizit ausgeschlossen. Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt. Als Schiedsgutachter soll ein Mitglied des Schlichtungsausschusses des Deutschen Segler Verbandes eingesetzt werden.
11. Urheberschutz
Das Kopieren und die Weitergabe von Lehrmaterialien ist ohne Genehmigung nicht gestattet.
12. Personenbezogene Daten
Zum Zwecke der Verwaltung der Veranstaltungen setzt der SVNRW eine automatisierte Datenverarbeitung ein. Mit der Anmeldung werden folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Titel, Anschrift, Alter, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail Adresse, Vereinsnummer/-name, Kursnummer, Kurstitel und Entgelt. Zu statistischen Zwecken wird die Einteilung in Altersgruppen sowie die Angabe männlich/weiblich anonymisiert verarbeitet.
Segler-Verband Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Stand: 23.05.2018