SVNRW-Satzung
Satzung des Segler-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (SVNRW)
Präambel:
Der Segler-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. fördert die Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er steht für Chancengleichheit und Gleichstellung und setzt Integration und Inklusion um.
Eine intakte Umwelt und eine vielfältige Natur gehören zu den zentralen Grundlagen des Segelsports. Der SVNRW bekennt sich daher zu seiner Verantwortung für einen zeitgemäßen Umwelt- und Naturschutz im und durch den Segelsport in allen seinen Ausprägungen.
Mit den Formulierungen in dieser Satzung sind gleichberechtigt Frauen und Männer gemeint, wenn auch aus Gründen der Lesbarkeit überwiegend eine männliche Formulierung gewählt wurde.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen Segler-Verband Nordrhein-Westfalen V. (nachfolgend SVNRW genannt).
- Er ist die Vereinigung der Sportvereine in Nordrhein-Westfalen, die Segeln in mindestens einer seiner Ausprägungen anbieten.
- Der SVNRW wurde am 28. März 1951 gegründet und ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Duisburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Nr. 4114 eingetragen.
- Der SVNRW führt eine Verbandsflagge. Die Verbandsflagge zeigt auf weißem Grund ein senkrecht stehendes rotes Kreuz, in der linken oberen Ecke auf grünem Untergrund einen gelben liegenden Stockanker. Der Roring des Ankers zeigt zum Flaggenstock. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuchs beträgt 3 zu 5.
- Den Mitgliedern des SVNRW ist das Führen und Verwenden der Verbandsflagge und die Verwendung in weiteren Formen ohne weitere Erlaubnis gestattet.
- Der SVNRW ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) und des Deutschen Segler-Verbandes (DSV).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Tätigkeiten, Zweck und Aufgaben
- Der SVNRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der SVNRW ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SVNRW, die über den satzungsgemäßen Zweck hinausgehen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SVNRW dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der SVNRW verfolgt seine Ziele ohne Rücksicht auf weltanschauliche, religiöse, parteipolitische, berufliche oder sonstige den Zusammenhalt seiner Mitglieder trennende Gesichtspunkte. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt entschieden entgegen.
- Zweck des SVNRW ist es, den Segelsport und die Kinder- und Jugendhilfe in jeder Beziehung zu fördern und dafür einzutreten, dass seine Mitglieder den Segelsport in allen seinen Ausprägungen anbieten und die Individualmitglieder seiner Mitglieder den Segelsport unter natur- und landschaftsverträglicher Berücksichtigung ausüben können.
- Der SVNRW vertritt den Segelsport in Nordrhein-Westfalen bei überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten neben dem LSB NRW und dem DSV auch gegenüber dem Land, Kommunen und der Öffentlichkeit.
- Der SVNRW fördert den Leistungssport und den Freizeitsport gleichermaßen. Er fördert durch die Übernahme sportfachlicher Aufgaben auf Landesebene seine Sportlerinnen und Sportler im Sinne eines humanen Leistungssports. Der SVNRW fördert die Jugendhilfe durch allgemeine Jugendveranstaltungen und Maßnahmen.
- Der SVNRW unterstützt in enger Zusammenarbeit mit dem DSV präventive und repressive Maßnahmen, die geeignet sind, manipulations- und dopingfreien Segelsport zu sichern. Näheres regelt die Anti-Doping Ordnung des SVNRW in der jeweils geltenden Fassung.
- Der SVNRW beachtet die Grundsätze einer guten Verbandsführung und die Förderung bürgerschaftlichen Engagements bei allen Tätigkeiten.
§3 Rechtsgrundlagen und Ordnungen
Rechtsgrundlagen des SVNRW sind die Satzung und die Ordnungen die er zur Durchführung der einheitlichen Regelung seiner Aufgaben beschließt und auf seiner Homepage veröffentlicht.
- Dies sind insbesondere:
- Finanzordnung
- Aufnahme- und Beitragsordnung
- Anti-Doping Ordnung
Die Satzung und die vorgenannten Ordnungen werden vom Verbandsseglertag beschlossen.
- Die vom Jugendseglertag beschlossene Jugendordnung wird durch den Verbandsseglertag bestätigt.
- Das Präsidium beschließt über die Geschäftsordnung für das Präsidium, die Geschäftsordnung für die Präsidialausschüsse und die Landesmeisterschaftsordnung.
- Der Jugend- und Leistungssportausschuss beschließt über die Landesmeisterschaftsordnung im Jüngsten-, Jugend- und Juniorenbereich
- Weitere Ordnungen und Richtlinien sind möglich und zulässig. Die Ordnungen und Richtlinien dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Ordnungen und Richtlinien, die die Mitglieder betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe auf der Homepage des SVNRW unter svnrw.org. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebung von Ordnungen oder Richtlinien.
- Bekanntmachungen und Informationen des SVNRW werden aktuell auf der Homepage des SVNRW veröffentlicht.
- Es obliegt den Mitgliedern des SVNRW sich regelmäßig über die Homepage des SVNRW über das Geschehen zu informieren. Die weiteren Informationen des SVNRW an die Mitglieder über E-Mail (Newsletter) bleiben davon unbenommen.
§4 Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder des SVNRW können alle Sportvereine werden, die Segeln in mindestens einer seiner Ausprägungen anbieten und betreiben. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Außerordentliche Mitglieder des SVNRW können gemeinnützige Vereine und Zusammenschlüsse von Seglerinnen und Seglern sein, deren Zweck ausschließlich oder vornehmlich auf die Interessenvertretung oder die Förderung bestimmter Teilgebiete des Segelsports gerichtet ist
- Fördernde Mitglieder des SVNRW können natürliche und juristische Personen sein, die, ohne die Voraussetzungen für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft zu erfüllen, den Segelsport in mindestens einer seiner Ausprägungen durch persönlichen oder materiellen Einsatz fördern.
- Persönlichkeiten, die sich um den Segelsport in Nordrhein-Westfalen verdient gemacht haben, können vom Verbandsseglertag auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Ehrenmitglieder sind zu den Verbandsseglertagen einzuladen und haben auf dem Verbandsseglertag beratende Stimme.
§5 Aufnahme
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Präsidiums erworben. Das Nähere regelt die Aufnahme- und Beitragsordnung. Die Einbeziehung seiner ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder in den Sportversicherungsvertrag der Sporthilfe e.V. und des LSB NRW wird durch den SVNRW veranlasst.
- Jeder Mitgliedsverein sollte unmittelbar nach seiner Aufnahme in den SVNRW die Aufnahme in den DSV beantragen, sofern er nicht bereits Mitglied des DSV ist. Mitgliedsvereine sollen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des SVNRW teilzunehmen. Es kann durch sein Stimmrecht auf die Entwicklung des SVNRW beim Verbandsseglertag Einfluss nehmen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die beim SVNRW vorhandenen Einrichtungen und Anlagen zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des SVNRW teilzunehmen. Sie haben dabei die Satzung, Ordnungen, Richtlinien, Verbandsseglertags- und Präsidiumsbeschlüsse zu beachten.
- Der SVNRW erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern Beiträge und Umlagen, wobei Umlagen der Höhe nach auf das Zweifache eines Jahresbeitrags pro Mitglied begrenzt sind. Einzelheiten über die Zusammensetzung und Berechnung regelt die Aufnahme- und Beitragsordnung. Die Höhe des Beitrages und der Umlagen wird vom Verbandsseglertag festgesetzt.
- Die ordentlichen Mitglieder haben eine Grundstimme und je eine Zusatzstimme, wenn ihre Mitgliederzahl 25 oder ein Mehrfaches davon übersteigt, jedoch nicht mehr als 40 Von dem Stimmrecht kann nur einheitlich Gebrauch gemacht werden.
- Stimmberechtigte Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen und durch dieses ausüben lassen. Das ordentliche Mitglied, das die Stimmen eines anderen ordentlichen Mitglieds vertritt, darf einschließlich der eigenen Stimmen insgesamt nicht mehr als 80 Stimmen abgeben.
- Für die Berechnung der Stimmen ist die letzte fristgerechte Meldung des Mitgliedsbestandes an den LSB NRW und/oder DSV maßgebend. Ist keine der Meldungen fristgerecht abgegeben worden, hat das Mitglied auf dem folgenden Verbandsseglertag nur eine Grundstimme.
- Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist, dass das Mitglied für das abgelaufene Jahr keine Beitragsrückstände hat.
- Außerordentliche-, Förder- und Ehrenmitglieder haben beim Verbandsseglertag Teilnahme- und Rederecht, jedoch weder Antrags- noch Stimmrecht.
§7 Austritt, Ausschluss und Auflösung
- Der Austritt aus dem SVNRW kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem SVNRW bis zum 30. September des jeweiligen Jahres vorliegen.
- Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Mitgliedsvereins bzw. Tod des Förder- oder Ehrenmitglieds, mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem SVNRW. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
- durch Beschluss des Präsidiums, wenn es länger als ein Jahr seine Beiträge trotz Mahnung nicht zahlt;
- auf Antrag des Präsidiums durch Beschluss des Verbandsseglertages mit Zwei-Drittel-Mehrheit, wenn es gegen die Interessen des SVNRW verstößt und seine satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Vor einem Ausschluss nach 3.2 ist das Mitglied auf dem Verbandsseglertag anzuhören.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds. Die Verpflichtungen, die einem Mitglied bis zum Ende seiner Mitgliedschaft im SVNRW entstanden sind, bleiben bis zu deren vollständiger Erfüllung bestehen. Die Beendigung seiner Mitgliedschaft im Sportversicherungsvertrag der Sporthilfe e.V. und des LSB NRW wird durch den SVNRW veranlasst.
§8 Organe
Die Organe des SVNRW sind:
- Verbandsseglertag (Mitgliederversammlung nach § 32 BGB)
- Präsidium (Vorstand nach § 26 BGB)
- Besondere Vertreter nach § 30 BGB
§9 Grundsätze der Tätigkeit
- Die Organmitglieder und Mitglieder in den Gremien des SVNRW sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können diese Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages entgeltlich oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Zahlung oder pauschalierte Aufwandsentschädigung der Organmitglieder und Mitglieder in den Gremien des SVNRW trifft der Verbandsseglertag.
- Das Präsidium ist unter Berücksichtigung der Haushaltslage ermächtigt, Tätigkeiten für den SVNRW gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung an dritte Personen, die nicht Organ- oder Gremienmitglieder des SVNRW sind, vertraglich zu beauftragen.
- Im Übrigen haben die ehrenamtlichen Mitglieder in den Gremien und hauptamtlichen Mitarbeiter des SVNRW einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den SVNRW entstanden sind. Näheres regelt die Finanzordnung.
§10 Verbandsseglertag
- Der Verbandsseglertag ist das oberste Organ des SVNRW. Ihm obliegen die Beschlussfassung und die Kontrolle in allen SVNRW Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des SVNRW übertragen hat.
- Der Verbandsseglertag ist zuständig für
- Entgegennahme von Berichten des Präsidiums, der Kassenprüfer und gegebenenfalls besonderer Beauftragter;
- Entlastung des Präsidiums;
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Finanzpläne;
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen;
- Wahlen der Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des Vizepräsidenten Jugend und Sport;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Nachwahl von Mitgliedern des Präsidiums mit der Amtsdauer bis zum Ablauf der aktuellen Wahlperiode;
- Beschlussfassung über die Satzung und Ordnungen nach § 3 Absatz 1 unter Einschluss eventueller Änderungen und die Bestätigung der durch die Seglerjugend auf dem Jugendseglertag beschlossenen Jugendordnung;
- Beschlussfassung über Anträge;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Wahl von Ehrenpräsidenten/innen und Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenpräsidenten/innen können nur ehemalige Präsidenten/innen des SVNRW durch den Verbandsseglertag auf Vorschlag des Präsidiums ernannt werden.
- Beschlussfassung über entgeltliche oder pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten in Organen oder Gremien des SVNRW.
- Der Verbandsseglertag setzt sich zusammen aus dem Präsidium und den Delegierten der Mitglieder.
- Ein ordentlicher Verbandsseglertag findet in jedem Jahr bis spätestens Ende April in Nordrhein-Westfalen statt.
- Der Verbandsseglertag ist vom Präsidenten, im Vertretungsfall von einem Vizepräsidenten, durch Einladung an die Mitglieder und Personen mit einer Frist von mindestens zwölf Wochen vor dem Tagungstermin unter Angabe von Zeit, Ort und einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
- Hierzu wird die Einladung in Textform auf der Internetseite des SVNRW veröffentlicht und per Brief oder E-Mail an die durch die Mitgliedsvereine mitgeteilten Adressen versandt. Die Textform wird auch durch Versendung eines Links per Mail mit Möglichkeit zum Herunterladen oder Ausdrucken entsprechender Daten gewahrt.
- Anträge zum Verbandsseglertag müssen bis sechs Wochen vor dem Tagungstermin in Textform an den Präsidenten eingereicht sein.
- Antragsberechtigt sind:
- die ordentlichen Mitglieder;
- das Präsidium.
- Drei Wochen vor dem Verbandsseglertag versendet der Präsident, im Vertretungsfall ein Vizepräsident, die unter Berücksichtigung dieser Anträge ergänzte Tagesordnung in Textform per Brief oder E-Mail an die Mitglieder.
- Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Absatz 6, 7 und 9 ist der Tag der Postaufgabe (Brief) bzw. das Versanddatum (E-Mail) maßgebend.
- Die ordentlichen Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch Delegierte wahr. Alle Stimmberechtigten und die Präsidiumsmitglieder können auf dem Verbandsseglertag Wahlvorschläge abgeben.
- Der Verbandsseglertag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Satzungsbestimmung ist bei jeder Einladung zum Verbandsseglertag gesondert hinzuweisen.
Anträge, die sich nicht auf Satzungsänderungen beziehen, können auf dem Verbandsseglertag als Dringlichkeitsanträge schriftlich eingebracht werden. Sie bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung der Unterstützung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Erledigung erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt Anträge.
- Die Versammlungsleitung des Verbandsseglertages obliegt dem Präsidenten. Bei dessen Verhinderung übernimmt einer der Vizepräsidenten die Versammlungsleitung. Der Versammlungsleiter kann einen Vertreter bestimmen. Für die Wahl des Präsidenten ist vom Verbandsseglertag ein Versammlungsleiter zu wählen.
- Abstimmungen erfolgen offen durch Erhebung der Stimmkarten, es sei denn, dass stimmberechtigte Delegierte mit zusammen mindestens 50 Stimmen geheime Abstimmung verlangen.
Wahlen erfolgen ebenfalls durch offene Abstimmung. Sie müssen jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies von mindestens einem stimmberechtigten Delegierten verlangt wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Mehrheitsbildung nicht mit und werden wie ungültige Stimmen behandelt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich.
- Der Verlauf des Verbandsseglertages wird in einem Ergebnisprotokoll niedergelegt, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
- Das Protokoll wird spätestens sechs Wochen nach dem Verbandsseglertag auf der Internetseite des SVNRW veröffentlicht. Es gilt in der veröffentlichten Form als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zehn Wochen nach dem Verbandsseglertag ein Einspruch in Textform erfolgt.
- Bei Einspruch wird auf dem nächsten ordentlichen Verbandsseglertag über die endgültige Fassung des beanstandeten Punktes beschlossen.
§11 Außerordentlicher Verbandsseglertag
- Der Präsident oder im Verhinderungsfall ein Vizepräsident sind zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandsseglertages verpflichtet, wenn aus wichtigem Grund das Präsidium eine Einberufung beschließt oder ein Fünftel der Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt.
- Die Einberufung und Durchführung des außerordentlichen Verbandsseglertages richtet sich nach § 10 mit folgenden Abweichungen:
Die Einladung hat unverzüglich nach Beschluss oder Antragseingang mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat.
§12 Präsidium
- Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
- Präsidentin bzw. Präsident
- Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident Finanzen
- Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident Breitensport, Fahrtensegeln, spezielle Segeldisziplinen und Umwelt
- Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident Bildung
- Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Seglerjugend als Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident Jugend und Leistungssport
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums. Jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten den SVNRW gemeinsam. Die Vizepräsidenten sind im Innenverhältnis gegenüber dem SVNRW verpflichtet, nur bei Verhinderung des Präsidenten ohne diesen zu vertreten.
- Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Sie bleiben bis zur Wiederwahl oder Wahl eines Nachfolgers im Amt, jedoch längstens bis zum Ende des Verbandsseglertages, auf dem das Amt satzungsgemäß zur Wahl stand und nicht besetzt werden konnte.
- Wahlen finden in der Weise statt, dass die Präsidiumsmitglieder zu 1.1, 1.2, ab 2018 für vier Jahre gewählt werden und ab 2020 die Präsidiumsmitglieder zu 1.3, 1.4. Bis 2020 bleibt das gewählte Vorstandsmitglied 1.7 aus § 8 der Satzung vom 14. April 2012 übergangsweise Mitglied des Präsidiums und des Präsidialausschusses mit dem Bereich Spezielle Segeldisziplinen.
- Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, hat das Präsidium bis zum nächsten Verbandsseglertag einen kommissarischen Vertreter/eine kommissarische Vertreterin zu bestellen.
- Bei einer Neuwahl für ein Präsidiumsamt, das durch eine kommissarische Vertretung ausgeübt wird, beschränkt sich die Amtszeit auf die restliche Wahlperiode.
- Scheidet die/der Vorsitzende der Seglerjugend als Vizepräsident/in Jugend und Leistungssport vorzeitig aus oder ist sie/er verhindert, werden ihre/seine Aufgaben von der Stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem Stellvertretenden Vorsitzenden der Seglerjugend wahrgenommen.
- Ehrenpräsidenten/innen können mit beratender Stimme an Präsidiumssitzungen und Verbandsseglertagen teilnehmen.
§13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Präsidiums
- Das Präsidium führt und leitet den SVNRW und ist zuständig für die Geschäftsführung. Das Präsidium kann einen Besonderen Vertreter nach § 30 BGB für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung bestellen.
- Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten der Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Es setzt die Beschlüsse des Verbandsseglertages, die Ordnungen und Richtlinien um und verwaltet das Verbandsvermögen.
- Das Präsidium sorgt dafür, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltsrechnung unter Beachtung der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften geführt werden.
- Das Präsidium hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit den Fortbestand des SVNRW gefährdende Entwicklungen früh erkannt und unverzüglich geeignete Maßnahmen durch das Präsidium ergriffen werden können, worüber der Verbandsseglertag zu informieren ist.
- Das Präsidium übt im SVNRW die Arbeitgeberfunktion mit allen Rechten und Pflichten aus. Personalangelegenheiten wie Anstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse liegen in der Zuständigkeit des Präsidiums. Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter ist der Präsident. Eine Delegation auf Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen kann vorgenommen werden.
- Das Präsidium ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
- Das Präsidium bedient sich bei seiner Aufgabenerledigung der Geschäftsstelle.
- Die interne Aufgabenverteilung legt das Präsidium in eigener Zuständigkeit fest und regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung, wobei die Zuweisung der Geschäftsführungsaufgaben der einzelnen Präsidiumsmitglieder konkret zu erfolgen hat.
- Satzungsänderungen, die durch das Registergericht oder das Finanzamt verlangt werden, kann das Präsidium in eigener Zuständigkeit beschließen. Die Mitglieder sind darüber auf dem nachfolgenden Verbandsseglertag zu informieren.
§14 Präsidialausschüsse
Das Präsidium setzt zur Beratung und Vorbereitung seiner Beschlüsse die Präsidialausschüsse Finanzen, Wettsegeln und spezielle Segeldisziplinen, Fahrtensegeln und Umwelt, Bildung (Schule und Verein) und Verbandsentwicklung unter Leitung des Präsidenten bzw. einer seiner Vizepräsidenten ein. Die Zahl der Präsidialausschussmitglieder ist auf sechs Personen zzgl. Leitung begrenzt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Präsidialausschüsse.
§15 Haftungsbeschränkung
- Ehrenamtlich Tätige und Amts- und Funktionsträger deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem SVNRW, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der SVNRW haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder durch den SVNRW, seine Organe, Amtsträger oder Mitarbeiter erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des SVNRW abgedeckt sind.
§16 Verstöße gegen Anti-Doping-Vorschriften
- Wegen Verstößen gegen die Anti-Doping-Regelwerke der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA-Code) und World Sailing (Regulation 21) in ihren jeweils geltenden Fassungen können Sanktionen verhängt werden.
- Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen regelt die Anti-Doping-Ordnung des SVNRW.
- Alle Streitigkeiten werden nach den Regelungen und Verweisen dieser Ordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den einstweiligen Rechtschutz, entschieden.
- Die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder sind verpflichtet, die auf dieser Basis getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und umzusetzen.
§17 Seglerjugend
- Die Seglerjugend ist die steuerrechtlich unselbstständige Jugendorganisation des SVNRW. Sie vertritt alle jungen Menschen des SVNRW die noch nicht 27 Jahre alt sind.
- Die Seglerjugend des SVNRW gibt sich eine Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung des SVNRW zu bestätigen ist.
- Als anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt und verwaltet die Seglerjugend des SVNRW ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des SVNRW und der Jugendordnung selbstständig. Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel der öffentlichen Hand, privater Träger sowie der ihr zugewiesenen Mittel des SVNRW unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des SVNRW zuständig.
- Die Seglerjugend wählt auf dem Jugendseglertag eine/n Vorsitzenden die/der als Vizepräsident/in Jugend und Leistungssport dem Präsidium des SVNRW angehört. Die/der Vorsitzende der Seglerjugend beruft den Jugend- und Leistungssportausschuss. Näheres regelt die Jugendordnung.
- Die Administration der Seglerjugend obliegt der Fachkraft Jugend
§18 Kassenprüfung
- Der Verbandsseglertag wählt für die Dauer von vier Jahren drei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl eine Kassenprüferin/ein Kassenprüfer ausscheidet.
- Scheidet eine Kassenprüferin/ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist auf dem nächsten Verbandsseglertag die Position neu zu wählen.
- Die Aufgaben der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen bestehen in der Prüfung der ordnungsgemäßen Verbuchung der Einnahmen/Ausgaben sowie der Übereinstimmung der Wirtschaftsführung mit der Satzung, den Ordnungen, Richtlinien und den Beschlüssen des Verbandsseglertages und des Präsidiums. Die Prüfung erfolgt durch mindestens zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.
- Den Kassenprüfern ist auf Verlangen Einsicht in die Protokolle, die den Prüfungsgegenstand betreffen, zu gewähren.
- Die Kassenprüfer legen ihren schriftlichen Prüfungsbericht dem Verbandsseglertag als Grundlage für die Entlastung des Präsidiums vor und erläutern ggf. die Prüfungsergebnisse.
- Die Kassenprüfer haben sich auf dem Verbandsseglertag zur Frage der Entlastung des Präsidiums zu erklären.
§19 Datenschutz
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Genehmigung der/des Betroffenen vorliegt.
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU Datenschutzgrundverordnung.
- Ist zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich, erfolgt diese durch das Präsidium des SVNRW.
§20 Auflösung
- Die Auflösung des SVNRW kann nur in einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Verbandsseglertag beschlossen werden. Die Einberufungsform bestimmt sich nach § 11 Abs. 2 der Satzung.
- Dieser außerordentliche Verbandsseglertag darf nur einberufen werden, wenn
- das Präsidium ihn mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- er von der Hälfte der möglichen Stimmen aller Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
- Dieser außerordentliche Verbandsseglertag ist beschlussfähig, wenn auf ihm mindestens die Hälfte der möglichen Stimmen aller Mitglieder vertreten ist.
- Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
- Dieser außerordentliche Verbandsseglertag hat nach dem Auflösungsbeschluss zwei Liquidatoren zu wählen.
- Kommt trotz ordnungsgemäßer Einladung die vorgeschriebene Mehrheit oder eine ausreichende Beteiligung nicht zustande, so muss innerhalb von vier Wochen ein neuer außerordentlicher Verbandsseglertag mit gleicher Tagesordnung stattfinden, der dann mit drei Viertel-Mehrheit der auf diesem Verbandsseglertag vertretenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SVNRW an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Segelsports zu verwenden hat.
Diese Satzung ist vom Segler-Verband Nordrhein-Westfalen auf dem Verbandsseglertag am 29. März 1987 beschlossen und auf den Verbandsseglertagen vom 28. März 1992, 25. März 1995, 16. März 2002, 18. März 2006, 12. April 2008, 12. Juni 2010, 14. April 2012 und 7. Okt. 2017 geändert worden.
© 2017 Segler-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. • Friedrich-Alfred-Str. 25 • 47055 Duisburg • E-Mail: info©svnrw.org • Tel: 0203/7381-661 • Fax: 0203/7381-662 • Web: www.svnrw.org